Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - IMMOBILIENAGENTUR

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur Art Store d.o.o. (im Folgenden: der Immobilienmakler/Vermittler) und der Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser AGB vertraut ist und ihnen zustimmt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.
Bestimmte Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
Immobilienmakler/Vermittler - Immobilienagentur "Art Store d.o.o."
Der Auftraggeber ist eine natürliche und / oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen Vertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Pachter, Verpachter, Mieter, Vermieter etc ...).
Immobilienvermittlung sind alle Handlungen des Immobilienvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, sowie alle Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere bei Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung etc.
Der Dritte ist diejenige Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber zwecks Verhandlung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand die Immobilie ist, vermitteln möchte.
Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, welchen der Auftraggeber dem Immobilienvermittler für die Vermittlung zahlen muss.

2. IMMOBILIENANGEBOT

Das Immobilienangebot basiert auf den von der Agentur schriftlich, mündlich oder elektronisch erhaltenen Daten und ist unterschriftspflichtig. Die Agentur behält sich die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und im Preis der Immobilie vor, die Möglichkeit, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft (oder vermietet) wurde, oder der Eigentümer vom Verkauf (oder der Vermietung) zurückgetreten ist.
Der Auftraggeber hat Angebote und Mitteilungen der Agentur als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und darf sie nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur an Dritte weitergeben.
Ist dem Auftraggeber die von der Agentur angebotene Immobilie bereits bekannt, ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu informieren.
Mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienvermittler gelten die Angebots- und/oder Immobiliendaten als bestätigt.
Die Agentur haftet nicht für die im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Fehler, außer im Falle von vorsätzlichen Fehlern und / oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
Die Agentur haftet nicht für Fehler und / oder grober Fahrlässigkeit des Kunden.

3. IMMOBILIENPREIS

Die Immobilienpreise sind in EUR angegeben und sind im Gegenwert zum mittleren Wechselkurs der CNB am Tag der Zahlung zu zahlen.

4. VERMITTLUNGSVEREINBARUNG

Mit dem Vermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler dem Auftraggeber mit Dritten in Verbindung zu setzen, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, falls ein Rechtsgeschäft zustande kommt. Der Vermittlungsvertrag wird zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossen.
Der Vermittlungsvertrag muss alle Daten über die Immobilie zum Zweck des vermittelten Geschäftes, sowie die Pflichten des Immobilienvermittlers und des Auftraggebers richtig, wahrheitsgemäß und vollständig enthalten.
Steht die Immobilie im Miteigentum mehrerer Personen, ist die schriftliche Zustimmung (Vollmacht) aller Miteigentümer oder Vertreter aller Miteigentümer der Immobilie in Form der Annahme des Vermittlungsvertrages erforderlich.

5. VERPFLICHTUNGEN DER VERMITTLUNGSAGENTUR BEI DER VERMITTLUNG BEI KAUF, VERKAUF, PACHTEN UND MIETE VON IMMOBILIEN

1. Mit dem Auftraggeber einen Vermittlungsvertrag schriftlich abschließen;
2. Den Dritten und den Auftraggeber in Verbindung setzen, um ein Vermittlungsgeschäft abzuschließen;
3. Den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt machen;
4. Den Auftraggeber vor Mängeln der Immobilie warnen;
5. Die Dokumente, die das Eigentum oder andere Rechte an der betreffenden Immobilie belegen überprüfen und den Auftraggeber vor offensichtlichen Mängeln und möglichen Risiken im Zusammenhang mit dem ungeregelten Grundbuchzustand der Immobilie; eingetragene Rechte oder sonstige Rechte Dritter an Grundstücken; Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gegenüber Dritten; Mängel der Bau- oder Benutzungsgenehmigung nach einem Spezialgesetz; die Umstände der Vorkaufsrechtspflicht und Beschränkungen im Rechtsverkehr nach besonderen Vorschriften warnen;
6. Die notwendigen Handlungen für die Präsentation von Immobilien auf dem Markt durchführen, Immobilien in einer von der Agentur bestimmten Weise bewerben;
7. Die Besichtigung von den Immobilien ermöglichen,
8. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufbewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis behandeln;
9. Den Auftraggeber über alle uns bekannten Umstände informieren, die für das beabsichtigte Geschäft relevant sind;
10. Bei Verhandlungen vermitteln und den Abschluss eines Rechtsgeschäfts anstreben;
11. Bei dem Abschluss des Rechtsgeschäfts anwesend sein (Angebot und Vertrag);
12. Bei der Übergabe von Immobilien anwesend sein;
13. Wenn es sich bei dem Vertragsgegenstand um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den grundstücksbezogenen Raumordnungsvorschriften prüfen; - Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person zu kommunizieren, um den Abschluss der Vermittlung auszuhandeln, wenn der Auftraggeber eine Geschäftsbeziehung mit einer anderen Person eingehen darf, mit der er Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn er: - den Auftraggeber oder einen Dritten unmittelbar zu der Besichtigung der betreffenden Immobilien mitgenommen oder vermittelt hat; - Organisation eines Treffens zwischen dem Auftraggeber und der anderen Vertragspartei zum Zweck der Anbahnung eines Rechtsgeschäfts; - dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer, die E-Mail von einer anderen, zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, berechtigten Person oder die genaue Adresse der betreffenden Immobilie mitteilen.

6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

1. Einen Vermittlungsvertrag mit der Agentur schriftlich abschließen;
2. Den Vermittler über alle Umstände, die für die Durchführung der Vermittlung wichtig sind, informieren und die richtigen Daten zur Immobilie darlegen. Falls vorhanden, dem Immobilienvermittler die Baulage, Grundriss, Bauakt, Baugenehmigung zur Einsicht geben, sowie dem Immobilienvermittler die Beweise zur Erfüllung der Pflichten gegenüber Dritten vorweisen;
3. Dem Immobilienvermittler alle Dokumente die sein Eigentum oder anderes Recht an der betreffenden Immobilie beweisen, belegen und den Vermittler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen an der Immobilie warnen;
4. Eine Besichtigung der Immobilie dem Vermittler und dem am Abschluss des vermittelten Geschäftes interessierten Dritten ermöglichen;
5. Dem Immobilienvermittler alle relevanten Informationen über das gewünschte Objekt, insbesondere die Beschreibung der Immobilie und Preis mitteilen;
6. Nach dem Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes beziehungsweise des Vorvertrages, zu dessen Abschluss er sich verpflichtet hat, sofern der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass der Anspruch auf Bezahlung der Vermittlung bereits bei Abschluss des Vorvertrages erworben wird, die Vermittlungsprovision bezahlen, sofern nicht anders vereinbart;
7. Sofern ausdrücklich vereinbart, dem Vermittler, die während der Vermittlung entstandenen Aufwendungen die über übliche Vermittlungskosten hinausgehen, erstatten;
8. Den Vermittler schriftlich über alle Änderungen, in Bezug auf die Arbeit, für die er befugt ist, insbesondere bei Eigentumsänderungen, informieren;
9. Der Auftraggeber haftet für den Schadensersatz, wenn er nicht gutgläubig gehandelt hat, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er ungenaue Informationen die für das Vermittlungsgeschäft relevant sind, zur Verfügung gestellt hat. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die die Vermittlungsgebühr nicht übersteigen dürfen.

7. VERMITTLUNGSGEBÜHR

Dem Vermittler steht das in der Vermittlungsvereinbarung vereinbarte Vermittlungshonorar zu (im Folgenden: die Gebühr)
Der Vermittler ist verpflichtet, ein Honorar für seine Tätigkeit in der im Vermittlungsvertrag festgelegten Höhe zu erheben.
Der Vermittler erwirbt den Anspruch auf Vermittlungsvergütung in voller Höhe, unmittelbar nach dem Abschluss eines von den Vertragsparteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts (Vorvertrag oder Kaufvertrag).
Auf die Höhe der Gebühr wird Mehrwertsteuer erhoben.
Die Vermittlungsgebühr für die Vermittlungsleistung beim Kauf oder Verkauf von Immobilien beträgt 6 % des Immobilienkaufpreises.
Bietet der Auftraggeber dem Vermittler ein höheres Honorar als vereinbart, kann der Vermittler dieses erhalten.
Die Höhe der Maklerprovision wird durch den Immobilienmaklervertrag bestimmt.
Der Vermittler kann den Anspruch auf Erstattung der für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Kosten geltend machen und Mittel für bestimmte Ausgaben verlangen.
Falls der Auftraggeber selbst oder durch Dritte, einen Interessenten für den Kauf der Immobilie gefunden hat, kann der Vermittler nach bestem Wissen und Gewissen die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber, sich mit einer anderen Person in Verbindung zu setzen, ermöglicht hat um den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu tätigen, insbesondere wenn er:
- direkt den Auftraggeber oder einen Dritten zur Prüfung oder Besichtigung der Immobilie mitgenommen hat
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der anderen Vertragspartei organisiert, um Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln;
- dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, die Faxnummer der anderen für den Abschluss des Rechtgeschäfts befugten Person oder den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitgeteilt hat.

8. VERTRAGSBEENDIGUNG

Der Vermittlungsvertrag wird auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und endet mit dem Ablauf der Vertragsdauer, außer wenn der vermittelte Vertrag entweder durch den Abschluss des Vermittlungsvertrages oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien beendet wird.
Der Vertrag kann nach Vereinbarung um die nächsten 12 Monate verlängert werden.
Der Auftraggeber wird die Vermittlung auch nach dem Vertragsablauf anerkennen, wenn er den Kontakt mit einem Dritten während der Vertragslaufzeit realisiert hat.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Frist, so ist er innerhalb von 7(sieben) Tage verpflichtet dem Immobilienvermittler alle bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Vermittlungskosten zu erstatten, in Bezug auf Werbekosten, Materialkosten und Sonstiges, falls sie vereinbart und entstanden sind.
Bei der Beendigung des Vertrages wegen Ablauf der Frist haben die Vertragsparteien keine Gegenrechte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die anderweitig vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlen wird.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrages ein Rechtsgeschäft mit der Person ab, mit der ihn der Vermittler verbunden hat und für die der Vermittler während der Vertragsdauer vermittelt hat, ist er zur Zahlung der Vermittlungsgebühr verpflichtet, sofern nicht anders vereinbart.

9. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN AGENTUREN

Die Agentur ist für die Zusammenarbeit mit anderen Makleragenturen offen, welche grundlegende ethische Prinzipien respektieren. Die Offenlegung falscher Geschäftsdaten zur Gewinnung von Geschäften und Kunden, Herabwürdigung anderer Agenturen in irgendeiner Weise zur Gewinnung von Geschäften und Kunden, unrealistische Immobilienbewertung zum Ausschluss anderer Agenturen vom Markt, Auftritt in den Medien mit der Absicht der Eigenwerbung und zum Nachteil anderer Agenturen werden ausgeschloßen.
Die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Agenturen basiert auf dem Kodex der Geschäftsethik der Vermittler – Mitglieder der Immobilienbörse und Mitglieder der kroatischen Handelskammer.

10. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlungsvertrag bestimmt sind, gelten die Vorschriften des Immobilienvermittlergesetzes und des Schuldrechtsgesetzes.
Für eventuelle Klagen zwischen den Parteien ist das Stadtgericht Pula zuständig.